Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energieautonom GmbH

 

  1. Allgemeines:

1.1 Die Leistungen der Energieautonom GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

1.2 Jegliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig.

1.3 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß 1.2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Energieautonom GmbH oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.4 Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn die Energieautonom GmbH nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird Energieautonom GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die Energieautonom GmbH absenden.

  1. Angebote:

2.1 Die Angebote der Energieautonom GmbH sind, sofern nicht am Angebot anderslautend angeführt, freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch gleichwertigen oder höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.

2.2 Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.3 Angebote haben eine limitierte Gültigkeitsdauer. Diese ist auf jedem Angebot ersichtlich und erlischt nach Ablauf in kompletter Form, falls nicht angegeben nach 20 (zwanzig) Tagen.

  1. Umfang der Leistungen:

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Energieautonom GmbH.

3.2 Die Energieautonom GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.3 Die Energieautonom GmbH ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht berücksichtigt wurden und erst bei der eigentlichen Montage der Photovoltaik Anlage augenscheinlich fällig werden, nach Rücksprache mit dem Kunden im Sinne der Warn- und Hinweispflicht gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren und eines Leerplatzes zur Einspeisung.

3.4 Alle von der Energieautonom GmbH verkauften Produkte sind nicht für den Einsatz von kritischer Infrastruktur geeignet. Daraus resultiert, dass Serviceeinsätze ausschließlich werktags zu geschäftsüblichen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeit sind bei groben Problemen das Betriebshandblatt oder Elektriker mit Notfallbereitschaft zu kontaktieren.

  1. Zahlungsbedingungen:

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Spätestens vier Wochen vor Baubeginn ist eine Anzahlung zu leisten die mindestens 50% der vereinbarten Auftragsgesamtsumme entspricht.

4.3 Rechnungen sind zu den vereinbarten Zahlungskonditionen fristgerecht zu zahlen. Jegliche nicht auf der Rechnung angeführten Abzüge sind unzulässig. Bei ausbleibenden oder unzureichenden Zahlungen wird wie folgt gemahnt:

  • Zahlungserinnerung: 0-5 Tage nach verstrichener Zahlungsfrist, keine Mahnspesen
  • Mahnung:6-15 Tage nach verstrichener Zahlungsfrist, 12€ Mahnspesen
  • Und letzte Mahnung: 16-25 Tage nach verstrichener Zahlungsfrist, 28€ Mahnspesen
  • Übergabe an ein Inkassobüro: ab dem 26 Tag nach verstrichener Zahlungsfrist, 48€ Mahnspesen

Bei Zahlungsverzug ist die Energieautonom GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank p.a. zu verrechnen.

4.4 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.5 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

4.6 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Energieautonom GmbH gefährden, kann die Energieautonom GmbH die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Energieautonom GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung eines allfälligen Schadensersatzanspruchs berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

4.7 Zahlung muss unter Angabe der Rechnungsnummer und auf das folgende Konto überwiesen werden:

Bank: Raiffeisenbank Taxenbach

IBAN: AT12 3506 4000 0020 9296

BIC: RVSAAT2S064

 

Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Zahlungspflichtigen. Auch Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

4.8 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum der Energieautonom GmbH.

  1. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen – Mitwirkungspflicht des Kunden:

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion zur Befestigung der Photovoltaik Anlage.

5.3. Der Kunde gestattet der Energieautonom GmbH und den von der Energieautonom GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Energieautonom GmbH berechtig, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik Anlage auf den Kunden über.

5.5 Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Maßnahmen zur Herstellung der Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle nach BauKG und allen weiteren geltenden Regularien getroffen wurden. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Sicherheit der Monteure der Energieautonom GmbH und die notwendigen Arbeiten in der Höhe (z.B. auf Dächern), sofern dessen Sicherung nicht bei der Energieautonom GmbH beauftragt wurde.

5.6 Sofern im Angebot nicht abweichend angegeben, sind folgenden Leistungen bauseits zu erfüllen:

5.6.1 Jegliche Maßnahmen die den Blitzschutz / Potentialausgleich und die Erdungsanlage des Gebäudes betreffen.

5.6.2 Jegliche Stemm-, Maler-, Abdichtungsarbeiten sowie Brandschutzmaßnahmen für die Leitungswege, die zu oder von den durch die Energieautonom GmbH montierten Geräten erforderlich sind.

5.6.3 Jegliche Absturzsicherungen während der Bauphase die laut BauKG erforderlich sind. Hinweis: Dächer mit PV Anlagen sind wartungspflichtig und Absturzsicherungen mit Anschlagpunkten müssen vorhanden bleiben und regelmäßig gewartet werden.

5.6.4 Schneesicherung: Sind nach geltenden Regelungen durch den Bauherrn anzubringen, sowie zu warten.

5.6.5 Der Bauherr muss vor der Errichtung auf eventuell entstehende Blendung durch die Photovoltaik Module prüfen. Im Zweifel muss der Bauherr ein Blendgutachten einholen.

5.6.6 Leerverrohrung: Eine gewünschte Herstellung ist vor Baubeginn der Energieautonom GmbH bekanntzugeben, ansonst bauseits zur Verfügung zu stellen.

5.6.7 Bauanzeigen und Genehmigungen: Der Bauherr muss geltende lokale Vorgaben selbstständig in Erfahrung bringen und diese einhalten. Im Zweifel ist bei der zuständigen Bau- und Gewerbebehörde oder beim Energieversorger bzgl. der aktuellen rechtlichen Vorgaben nachzufragen.

5.6.8 Jegliche Kosten für Vermesser, Architekten, Techniker, Gutachter und Planer zur Erlangung von Genehmigungen sind nicht im Angebot enthalten.

5.6.9 AC Anschluss: Abwicklung mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen; normkonformer Anschluss der Anlage; Abnahme und Prüfung der Anlage sowie Fertigmeldung beim Netzbetreiber.

5.6.10 Folgende Leistungen sind immer vom Kunden durchzuführen: Einspeisevertrag, Netzzugangsvertrag mit Netzbetreiber, Verträge für Energiegemeinschaften bzw. Gemeinschaftsanlagen, Baubeginn- und Bauvollendungsanzeige bei der Baubehörde.

5.6.11 Zusatzkosten für zusätzliche Prüfungen: z.B. Ziviltechniker, TÜV werden nach Aufwand verrechnet und sind nicht Bestandteil des Angebotes.

  1. Lieferfristen Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen:

6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2 Terminabweichungen, welche die Installation der Anlage betreffen, können aufgrund von Witterungsverhältnissen jederzeit auftreten. Da die Montage z.B. unter Nässe oder Glätte lebensgefährlich ist und technische Defekte hervorrufen kann, kann für diese Art von Verzögerung keinerlei Regress gegenüber Energieautonom GmbH geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für längere Schlechtwetterperioden, die alle Montagepläne generell verzögern.

6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die Energieautonom GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Energieautonom GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, arbeitsgefährdende Witterungsbedingungen usw. -, die es der Energieautonom GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen fristgerecht zu erbringen, hat die Energieautonom GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Energieautonom GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3 Die Energieautonom GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der Energieautonom GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.4 Bei reiner Materiallieferung an Wiederverkäufer ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der Energieautonom GmbH bzw. der von der Energieautonom GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Energieautonom GmbH gewählt. Eine Versicherung wird von der Energieautonom GmbH nur auf Wünsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Energieautonom GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Energieautonom GmbH nicht übernommen.

  1. Eigentumsvorbehalt:

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Energieautonom GmbH das Eigentum an den Komponenten vor. Die Energieautonom GmbH behält sich die Inbetriebsetzung der Photovoltaikanlage nach erfolgter, vollständiger Bezahlung vor. Inbetriebnahmeerlaubnis, eingestellte Parameter, Überprüfung der Anlage sind immaterielle Werte, die erst nach vollständiger Bezahlung dem Kunden übergeben werden. Die Energieautonom GmbH ist bei Unterbleiben der vollständigen Zahlung des Entgelts insbesondere auch dazu berechtigt, die Anlage zu deaktivieren.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Energieautonom GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten zurückzuverlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.

7.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet die Komponenten behutsam zu behandeln, zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Wird die von der Energieautonom GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Energieautonom GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Ausmaß zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Energieautonom GmbH mit ihm darüber einig, dass er der Energieautonom GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich verwahrt.

7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsunerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Energieautonom GmbH ab. Die Energieautonom GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der Energieautonom GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Energieautonom GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Energieautonom GmbH hinweisen und die Energieautonom GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Energieautonom GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung deren Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für die damit einhergehenden Kosten.

  1. Abnahme:

8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems.

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Energieautonom GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Energieautonom GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem, von der Energieautonom GmbH beauftragten, Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

8.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

  1. Gewährleistung:

9.1 Für alle beweglichen wie unbeweglichen Produkte/Anlagen gelten die gesetzlich vorgegebenen Gewährleistungsfristen (idR. zwei bzw. drei Jahre).

9.2. Die Hersteller von einzelnen Produktgruppen (z.B. von Photovoltaik Modulen oder Wechselrichter) können freiwillige, längere Herstellergarantien auf die eigenen Produkte gewähren. Ist das der Fall, werden diese Garantieleistung ohne Abschläge an den Kunden weitergegeben. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Produkte des Herstellers, jegliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten die der Firma Energieautonom GmbH entstehenden, sind nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht durch den Kunden zu bezahlen (z.B. An- und Abfahrt, (De-)Montage, Fehlersuche etc.).

9.3. Für eventuell bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen entstehende Schäden übernimmt die Energieautonom GmbH nur insofern Verantwortung, als dass es auf eindeutige, vorwerfbare Fehler durch die Montageteams zurückzuführen ist. Beschädigungen, die auf bereits vor der Montage bestehende Mängel jedweder Art an der Bestandssubstanz des Gebäudes (z.B. Alter des Gebäudes) zurückzuführen sind und nicht vor Baubeginn schriftlich bekanntgegeben worden sind, führen zum sofortigen Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber der Energieautonom GmbH.

9.4 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Energieautonom GmbH keine Gewähr.

9.5 Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Welleternitdächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Sollte der Auftraggeber im Wissen über enthaltene Gefahrenstoffe den Auftrag erteilen und diese Informationen nicht an die Energieautonom GmbH weitergeben, ist die Energieautonom GmbH zu einer sofortigen Stornierung des Auftrages berechtigt und wird diesbezüglich ein Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme vereinbart.

9.6 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.7 Weist die Anlage bei der Abnahme einen Mangel auf, ist die Energieautonom GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.8 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und setzen einer angemessenen Nachfrist (schriftlich) unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Entgeltes vornehmen.

9.9 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.10 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Energieautonom GmbH nicht beauftragter Dritter entstehen.

  1. Rücktritt:

10.1 Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in den folgenden Fällen berechtigt:

10.1.1 Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 5% (oder mehr) des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises (bezogen auf die Gesamtsumme) ausmacht.

10.1.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monaten gegenüber dem vereinbarten Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

10.1.3 Soweit die Energieautonom GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die Energieautonom GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 10.1.1 und 10.1.2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1.2 resultieren, ausgeschlossen.

  1. Schadensersatzansprüche:

11.1 Schadensersatzartsprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Energieautonom GmbH den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

11.2 Schadensersatzansprüche sind für eventuell bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, Fassade, Balkone & Terrassen entstehende Schäden, verursacht durch die Energieautonom GmbH, nur im direkten Zusammenhang mit Montagefehlern möglich. Darüber hinaus gilt wie folgt:

11.2.1 Alle bereits vor Baubeginn bestehenden Mängel an der betroffenen Bausubstanz, sind der Energieautonom GmbH vor Baubeginn schriftlich bekanntzugeben.

11.2.2 Schadenersatzansprüche sind bei Schäden, die aufgrund von bestehenden und nicht dokumentierten Mängeln der Bausubstanz im Zuge der Montagetätigkeiten der Energieautonom GmbH erkennbar werden, ausgeschlossen.

11.3 Soweit eine Haftung der Energieautonom GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Energieautonom GmbH.

11.4 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die Energieautonom GmbH berechtigt, den vollen Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.

11.5 Nicht wahrheitsgemäße Angaben (z.B. Besitzverhältnisse) des Kunden, die bei der Energieautonom GmbH zu Nach- oder Umarbeiten (insbesondere Büroaufwand) führen, werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

  1. Werbung, Referenzen:

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Energieautonom GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.

  1. Produktspezifische Bedingungen – Einspeisung der elektrischen Energie:

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde verpflichtet ist. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik Anlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Energieautonom GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

  1. Datenschutz:

14.1 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten von der Energieautonom GmbH zum Zwecke der Vertragserfüllung (automationsunterstützt) verarbeitet, erfasst und gespeichert sowie an mit der Energieautonom GmbH verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich an die Energieautonom GmbH widerrufen.

14.2. Der Kunde bestätigt die Kenntnisnahme des Informationsblattes zur Datenschutzerklärung, in welchem alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu dessen Rechten angeführt sind, sowie die Aushändigung desselben. Des weiteren ist das Informationsblatt zur Datenschutzerklärung auf der Website der Energieautonom GmbH (www.e-autonom.at) jederzeit abrufbar.

  1. Mediationsklausel:

15.1 Für den Fall eines Konfliktes aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Energieautonom GmbH und dem Kunden vereinbaren die Vertragsparteien als ersten Schritt den Versuch zu unternehmen, diesen Konflikt im Wege einer Mediation zu lösen.

15.2 Dabei möge der Grundsatz der Freiwilligkeit und der Eigenverantwortung von Beginn an, also bereits bei der Auswahl der Person des Mediators/Mediationsteams zum Tragen kommen. Jeder Konfliktpartei steht es somit von Beginn an zu, den Versuch zur Klärung des Konfliktes durch Mediation einseitig abzubrechen. Die Parteien sagen einander jedoch zu, dass sie sich ernsthaft um ein Zustandekommen eines Mediationsverfahrens bemühen werden, ohne dass für den Fall des Scheiterns eine Sanktion vorgesehen ist.

15.3 Die Person des Mediators muss in die beim Bundesministerium für Justiz geführte Liste der gerichtlich zertifizierten Mediatoren eingetragen sein. Von dieser Bestimmung kann einvernehmlich abgegangen werden.

  1. Schlussbedingungen:

16.1 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.

16.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

16.3. Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht im Bundesland Salzburg.

16.4. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sowie der Verweisungsbestimmungen des IPRG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.5. Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränkten die jeweiligen Bestimmungen nicht.

16.6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.